WUSSTEN SIE SCHON DASS...

1) Dass bei Forderungen in Italien bereits das einfache Mahnschreiben die Verjährung unterbrechen kann. In Deutschland ist dies nur mittels Klage oder Mahnbescheid möglich.

2) Dass die Verjährungsfrist für Forderungen in Deutschland nur drei Jahre beträgt, also Forderungen aus 2016 bis spätestens Ende 2019 gerichtlich geltend gemacht werden müssen?

3) Dass ungedeckte Schecks oder Wechsel in Italien die sofortige Zwangsvollstreckung ermöglichen? In Deutschland dagegen muß der klassische Weg (durch Klage oder Mahnbescheid) beschritten werden.

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Wir kümmern uns persönlich um Ihre speziellen Probleme.

Alexander Nervegna